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§ 20 TTDSG Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger

Hat ein Telemedienanbieter zur Wahrung des Jugendschutzes personenbezogene Daten von Minderjährigen erhoben, etwa durch Mittel zur Altersverifikation oder andere technische Maßnahmen, oder anderweitig gewonnen, so darf er diese Daten nicht für kommerzielle Zwecke verarbeiten.

TTDSG mit letzter Änderung durch Art. 4 G vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544, 3545).

Anwaltlich geprüft am 18.08.2021 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden