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§ 19 TTDSG Technische und organisatorische Vorkehrungen

  1. Anbieter von Telemedien haben durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Nutzer von Telemedien die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann und er Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann.
  2. 1Anbieter von Telemedien haben die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. 2Der Nutzer von Telemedien ist über diese Möglichkeit zu informieren.
  3. Die Weitervermittlung zu einem anderen Anbieter von Telemedien ist dem Nutzer anzuzeigen.
  4. 1Anbieter von Telemedien haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene Telemedien durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
    1. kein unerlaubter Zugriff auf die für ihre Telemedienangebote genutzten technischen Einrichtungen möglich ist und
    2. diese gesichert sind gegen Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind.
    2Vorkehrungen nach Satz 1 müssen den Stand der Technik berücksichtigen. 3Eine Vorkehrung nach Satz 1 ist insbesondere die Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens. 4Anordnungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 7d Satz 1 BSI-Gesetz bleiben unberührt.

TTDSG mit letzter Änderung durch Art. 4 G vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544, 3545).

Anwaltlich geprüft zuletzt am 21.02.2022 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden