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TTDSG

Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz

Sie finden hier das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG), das am 23. Juni 2021 (BGBl. 2021 I Seite 1982) erlassen wurde und am 1. Dezember 2021 in Deutschland in Kraft tritt. Dieses Bundesgesetz heißt mit vollem Namen Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien.

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, Seite 37), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. L 337 vom 18.12.2009, Seite 11) geändert worden ist.

Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) Regelungen

Das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) enthält vor allem Informationen zum Datenschutz bei Telekommunikationdiensten und Telemediendiensten. Es passt damit die bisherigen Datenschutzbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Telemediengesetzes (TMG) an die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO oder DS-GVO) an.


Häufige Fragen zum TTDSG

Was bedeutet TTDSG?

Die Abkürzung TTDSG steht für den Kurztitel ‚Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz‘. Der volle Name des Gesetzes lautet ‚Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien‘.

Wann tritt das TTDSG in Kraft?

Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.

Was regelt das TTDSG zu Cookies?

Das TTDSG normiert die bisherige Rechtsprechung von EuGH und BGH und stellt in § 25 Absatz 1 TTDSG (Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen) klar, dass Cookies (und vergleichbare Techniken wie Fingerprinting oder die Nachverfolgung über MAC-Adressen, IMEI-Nummern) eine informierte, ausdrückliche und vorherige Zustimmung (Einwilligung) erfordern. Dies gilt entsprechend den Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie unabhängig davon, ob dabei personenbezogene Daten anfallen.
Ausnahmen für beispielsweise technisch notwendige Cookies werden in § 25 Absatz 2 TTDSG aufgeführt.

Für wen gilt das TTDSG?

Das TTDSG enthält „besondere Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei der Nutzung von Telekommunikationsdiensten und Telemedien“, vgl. § 1 Nr. 2 TTDSG. Telemedien sind nach § 1 Abs. 1 S. 1 TMG alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste, telekommunikationsgestützte Dienste oder Rundfunk sind (Telemedien). Damit gilt das TTDSG beispielsweise für gewerbliche Websites, Suchmaschinen, Online-Shops.

Was ändert sich durch das TTDSG?

Generell beschränkt sich das TTDSG nicht nur auf personenbezogene Daten. Inhaltlich normiert das TTDSG neben Regelungen zum digitalen Erbe oder der Erfassung bestimmter Internetdienste Teile der weiterhin noch nicht beschlossenen ePrivacy-Richtlinie im Bereich Cookies und Einwilligung. Damit entspricht diese Regelung im Wesentlichen den europarechtlichen Vorgaben. Auch wird der Weg für Dienste eröffnet, welche diese Einwilligungsentscheidungen zentral verwalten lassen.
Für die meisten Website-Betreiber, die jetzt bereits Cookie-Einwilligungs-Banner einsetzen, dürfte sich insoweit wenig ändern. Allerdings ist über § 25 TTDSG nun auch die genaue Ausgestaltung der Cookie-Consent-Banner über die Verordnung (EU) 2016/679 normiert.


Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz

Gesetzgebungsverfahren zum TTDSG

  • 1. Dezember 2021:
    Das TTDSG tritt gleichzeitig mit der Neufassung des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 in Kraft.
  • 28. Juni 2021:
    Das TTDSG wurde nach Zustimmung des Bundesrats und Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt 35/2021 verkündet.
  • 20. Mai 2021:
    Der Bundestag verabschiedet in zweiter und dritter Lesung mit den Stimmen der Fraktionen von SPD und CDU/ CSU den Entwurf des TTDSG mit den angenommenen Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie.
  • 26. März 2021:
    Nach erster Lesung überwies der Bundestag das TTDSG nach seiner ersten Lesung an die Ausschüsse für Wirtschaft und Energie (federführend), Inneres und Heimat, Recht und Verbraucherschutz, Verkehr und digitale Infrastruktur, Kultur und Medien und Digitale Agenda. Parallel dazu beschloss der Bundesrat seine Stellungnahme, Drucksache 0163/21(B).
  • 10. Februar 2021:
    Die Bundesregierung beschloss den Entwurf des TTDSG und brachte es in den Bundestag ein, BR-Drucksache 163/21 und BT-Drucksache 19/27441 vom 9. März 2021.
  • 12. Januar 2021:
    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) veröffentlichte den Referentenentwurf des TTDSG und leitete die Anhörung der Verbände ein. Diese gaben bis 22. Januar 2021 31 Stellungnahmen ab.

Änderungen durch das TTDSG

Der Gesetzgeber hat das TTDSG als dritte Säule des Datenschutzes neben DSGVO und TKG erlassen, um die Datenschutzvorschriften des Telekommunikationsgesetzes und des Telemediengesetzes zusammenzuführen.

Bemerkenswert für Website-Betreiber ist die Umsetzung der Cookie-Regelungen in Kapitel 2 von Teil 2 (insb. § 25 TTDSG) der ePrivacy-Richtlinie zum Schutz der Privatsphäre. Insbesondere diese Regelungen zu Cookies und andere identifizierende Daten wie Fingerprints sowie PIMS-Dienste (Personal Information Management Systeme zur Verwaltung von Einwilligungen) sind für nahezu alle Websites relevant. Diese Neuerungen führten auch zu Kritik im Gesetzgebungsverfahren. Hier normiert das Gesetz die Rechtsprechung von EuGH und BGH zum ausdrücklichen Einwilligungserfordernis von Cookies. Für Endnutzer sieht § 26 TTDSG bereits die Anerkennung zentraler Dienste zu dieser Einwilligungsverwaltung vor, um nicht bei jedem Website-Besuch den Cookie-Consent-Banner klicken zu müssen.
Datenschutzbeauftragte in Unternehmen oder für Unternehmen haben damit eine klar normierte Regelung zu diesem in der Praxis lange strittigen Thema.

Neu sind weiter in § 4 TTDSG Regelungen zum digitalen Erbe oder die Erfassung so genannter OTT-Dienste. Solche so genannten „Over-the-top“-Dienste sind Dienste, die über eine Internetverbindung angeboten werden, ohne dass die Internetanbieter selbst Einfluss auf den Dienst oder Kontrolle hätten.
Bereits absehbar sind Streitigkeiten zur Geltung des Fernmeldegeheimnisses für Arbeitgeber, welche die private Nutzung von dienstlichen Kommunikationsmitteln gestatten.
Ansonsten orientieren sich die Bußgelder in § 26 TTDSG am eher geringen Rahmen des bisherigen TKG. Die Bußgelder der DSGVO sind jedoch unter Umständen parallel anwendbar (Benedikt, Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz – Endlich Rechtsklarheit beim Tracking? Datenschutz-Berater 2021, S. 76., zuletzt abgerufen am 21.08.2021).

Anwaltlich geprüft zuletzt am 15.03.2024 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden