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§ 4 TTDSG Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen

Das Fernmeldegeheimnis steht der Wahrnehmung von Rechten gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht entgegen, wenn diese Rechte statt durch den betroffenen Endnutzer durch seinen Erben oder eine andere berechtigte Person, die zur Wahrnehmung der Rechte des Endnutzers befugt ist, wahrgenommen werden.

TTDSG mit letzter Änderung durch Art. 4 G vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544, 3545).

Anwaltlich geprüft zuletzt am 18.08.2021 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden