Das Fernmeldegeheimnis steht der Wahrnehmung von Rechten gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht entgegen, wenn diese Rechte statt durch den betroffenen Endnutzer durch seinen Erben oder eine andere berechtigte Person, die zur Wahrnehmung der Rechte des Endnutzers befugt ist, wahrgenommen werden.
§ 4 TTDSG Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen
TTDSG mit letzter Änderung durch Art. 4 G vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544, 3545).